Ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit im Kontext der Verhältnismässigkeitsprüfung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2021 verwarnt worden ist: Bei erneuten Verstössen gegen Auflagen und/oder erneuten Mängeln in der Tierschutz- und Hundegesetzgebung werde ihr gegenüber ein vollumfängliches Tierhalteverbot in Erwägung gezogen. Sie wusste also, dass weitere Verstösse gegen Verfügungen des VetD oder auch Mängel in der Tier- schutz- und Hundegesetzgebung nicht folgenlos bleiben würden.