, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1230). Verwiesen werden soll in diesem Zusammenhang auf die Aussage des VetD, dass bei nachvollziehbarer Verbesserung und Stabilisierung der Situation beziehungsweise des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf Antrag die Aufhebung des Tierhalteverbots möglich ist. Somit ist die vom VetD verfügte Massnahme des sofort gültigen, vollumfänglichen und unbefristeten Tierhalteverbots auch in zeitlicher Hinsicht notwendig.