Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Aussprache eines unbefristeten Tierhalteverbots im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie der VetD in seiner Duplik vom 30. Januar 2023 zu Recht festhält, wurde der Beschwerdeführerin kein lebenslanges, sondern ein unbefristetes Tierhalteverbot auferlegt. Auch wenn nicht explizit im TSchG geregelt, ist nach allgemeinen Grundsätzen unbestritten, dass Dauerverfügungen, wie die vorliegende, in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, sodass die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden muss (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz.