Dies mag zwar im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung der Dauerverfügung einmal von grosser Bedeutung sein, jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht hinreichend darlegen, inwiefern die mildere Massnahme des Haltens von zwei Hunden und drei Katzen in Sinne der Erforderlichkeit in sachlicher Hinsicht geeignet sein soll, den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen zu gewährleisten.