Noch einmal sei gesagt, dass es sich um eine restitutorische Massnahme (Urteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1) handelt. Massgebend sind also Verstösse der Vergangenheit, welche von der Beschwerdeführerin weitestgehend nicht bestritten wurden oder werden. Vielmehr äussert sie sich in ihren Beschwerdeschriften sehr umfangreich zu ihrer Entwicklungs- und Einsichtsfähigkeit. Dies mag zwar im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung der Dauerverfügung einmal von grosser Bedeutung sein, jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren.