Jedoch reichte diese mildere Massnahme nachweislich nicht aus, um dem Tierschutz hinreichend zum Durchbruch zu verhelfen. Führt man sich noch einmal vor Augen, dass das Tierhalteverbot nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (Urteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1), dann ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Verschärfung des Tierhalteverbots auf das