Wie bereits umfassend gezeigt werden konnte, hat die Beschwerdeführerin mehrfach und wiederholt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung begangen. Verfügte Massnahmen wie etwa das partielle Tierhalteverbot vom 8. Januar 2020 (Haltung von maximal vier Hunden und fünf Katzen) mit der Ausweitung vom 1. März 2021 auf die Haltung von Tieren unter ½-jährig vermochten die Beschwerdeführerin nicht von weiteren Verstössen insbesondere bei der Pflege und Hygiene der Tiere sowie der Mindestanforderungen an die Käfiggrössen abhalten. Diese Mängel sind mit Kontrollen vom tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj dokumentiert worden.