Eine staatliche Massnahme darf nicht weiter gehen als zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist und hat zu unterbleiben, wenn eine mildere Massnahme gleicher Geeignetheit zur Verfügung steht (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 527). Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht weiter reichen als zur Zielerreichung unbedingt nötig (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 530 ff.).