Die Beschwerdeführerin bezeichnet das ausgesprochene sofort gültige, vollumfängliche und unbefristete Tierhalteverbot in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2023 als unverhältnismässig. In ihrer Replik präzisiert sie dies dahingehend, dass sie der Einschätzung des VetD, wonach es keine mildere Massnahme als ein vollumfängliches Tierhalteverbot gäbe, widerspricht. Da die Geeignetheit der Massnahme von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist im Folgenden eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Kriterien der Erforderlichkeit sowie der Zumutbarkeit der Massnahme vorzunehmen. b.1) Erforderlichkeit der Massnahme