Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit findet seine verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Er schützt den Bürger gegen übermässige Eingriffe des Staates (BGE 102 Ia 243 E. 5c S. 249). Zu diesem Zweck muss eine staatliche Massnahme zur Zielerreichung erstens geeignet sein, sie darf zweitens nur so weit reichen, wie es notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen und die Massnahem muss schliesslich in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV).