7 von 11 TSchG ist dem VetD zuzustimmen, wenn er behauptet, dass ein Tierhalteverbot auch auf diesen Tatbestand abgestützt werden kann. Der Würde und das Wohlergehen der Tiere Rechnung tragend (Art. 1 TSchG) konnte der VetD das Tierhalteverbot sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG stützen. b) Verhältnismässigkeit Fraglich ist in einem zweiten Schritt, ob das Tierhalteverbot jedoch auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält, wie von der Beschwerdeführerin verneint wird.