Günstige und ungünstige Kriterienschwerpunkte abwägend kommt das forensisch-psychiatrischen Gutachten sodann zum Schluss, dass "die Rückfallgefahr für weitere Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und auch für weitere Gewalthandlungen, Drohungen und Beschimpfungen von Behördenmitgliedern als hoch eingeschätzt werden muss" (S. 56 des forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2021). Mit Verweis auf die Datierung des Gutachtens auf den 19. März 2021 lässt sich festhalten, dass es in der Tat zu weiteren Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführerin kam (vgl. etwa die in der Kontrolle vom tt.mm.jjjj gefundenen zwei Katzenwelpen).