Jedoch attestiert das zitierte Gutachten vom 19. März 2021 der Beschwerdeführerin auch kognitive Verzerrungen, beispielsweise in Bezug auf die Einschätzung des Ernährungs- und Pflegezustandes einzelner Tiere. Günstige und ungünstige Kriterienschwerpunkte abwägend kommt das forensisch-psychiatrischen Gutachten sodann zum Schluss, dass "die Rückfallgefahr für weitere Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und auch für weitere Gewalthandlungen, Drohungen und Beschimpfungen von Behördenmitgliedern als hoch eingeschätzt werden muss" (S. 56 des forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2021).