Daraus muss geschlossen werden, dass sie die Verstösse ihrem materiellen Gehalt nach anerkennt. Die Verstösse gegen zitierte Vorschriften waren und sind somit nicht strittig. Es darf dementsprechend sehr bezweifelt werden, 6 von 11 dass die Beschwerdeführerin fähig ist, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen.