In den Verfügungen vom 8. Januar 2020 und 1. März 2021 werden der Beschwerdeführerin die Missachtung der folgenden Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung rechtskräftig zur Last gelegt: Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 7, Art. 10 Abs. 1 beziehungsweise Anhang 2 Tabelle 1, Art. 13 beziehungsweise Anhang 2 Tabelle 1, Art. 25 Abs. 4, Art. 34, Art. 64 Abs. 1, Art. 71, Art. 72 Abs. 1 und 2, Art. 73 und Anhang 1, Tabelle 11 TSchV. Gegen beide Verfügungen wurde von B._____ keine Beschwerde geführt. Daraus muss geschlossen werden, dass sie die Verstösse ihrem materiellen Gehalt nach anerkennt.