Wie bereits unter a.1 gezeigt werden konnte, ist vielfach rechtskräftig festgehalten und geahndet worden, dass die Beschwerdeführerin sich mehrfach nicht an diverse Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung und des Strafrechts gehalten hat. Daneben führte der VetD innert drei Jahren mehrere unangemeldete Kontrollen im Haushalt von B._____ und ihrem Lebenspartner E._____ durch. Dabei traten insbesondere wiederholt Mängel in der Haltung, der Hygiene und der Pflege sowie die Missachtung des Zuchtverbotes zu Tage. Verwiesen werden soll in diesem Zusammenhang zum einen auf die Verfügung des VetD vom 8. Januar 2020 und zum anderen auf seine Verfügung vom 1. März 2021.