Der der Verurteilung wegen mehrfacher Tierquälerei zugrundeliegende Sachverhalt wurde jedoch bereits umfassend und rechtskräftig festgestellt und darf damit vom VetD in diesem Verfahren betreffend Tierschutzgesetzgebung hervorgebracht werden. Das mehrfach tierquälerische Verhalten von B._____ ist ergo nicht strittig. Ein Tierhalteverbot lässt sich demnach bereits auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG abstützten. Es soll dennoch im Folgenden geprüft werden, ob es sich ebenfalls auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen liesse, wie vom VetD behauptet. a.2) Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG