5 von 11 bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass sie mehrfach tierschutzrechtlich und strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist. Lediglich äussert sie Kritik an der Nennung des Wortes "Tierquälerin" im Zusammenhang mit der Beschreibung ihres Verhaltens. Der VetD macht allerdings deutlich, dass er sich dabei auf rechtskräftige Verurteilungen betreffend Tierquälerei bezieht. Der der Verurteilung wegen mehrfacher Tierquälerei zugrundeliegende Sachverhalt wurde jedoch bereits umfassend und rechtskräftig festgestellt und darf damit vom VetD in diesem Verfahren betreffend