Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren drei Beschwerdeschriften insbesondere auf den Zeitrahmen seit dem Gerichtsentscheid vom 29. Juni 2021 (recte: 21. Juni 2021) und betont, dass sie sich seit " über ein[em] Jahr wesentlich an die Auflagen gehalten" (Replik vom 28. Dezember 2022, S. 2) hätte. Den mangelnden Stellungnahmen zu den drei Strafbefehlen und dem Urteil vom 21. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass B._____ die materiellen Entscheide und Schuldsprüche vollends akzeptiert und die Schuldsprüche nicht in Frage stellt. Somit