Zusammenfassend ergibt sich ergo, dass der VetD in casu ein Tierhalteverbot auf beide alternativen Möglichkeiten des Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen kann. Es liegen unzweideutig wiederholte und schwere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie gegen Verfügungen des VetD vor. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren drei Beschwerdeschriften insbesondere auf den Zeitrahmen seit dem Gerichtsentscheid vom 29. Juni 2021 (recte: 21. Juni 2021) und betont, dass sie sich seit " über ein[em] Jahr wesentlich an die Auflagen gehalten" (Replik vom 28. Dezember 2022, S. 2) hätte.