Abs. 1 lit. b TSchG), misshandelte, vernachlässigte, überanstrengte sie unnötig oder missachtete ihre Würde in anderer Weise mehrfach mit Wissen und Willen. Diesen Ausführungen entsprechend lässt sich damit zweifelsfrei auch von schweren tierschutzrechtlichen Zuwiderhandlungen sprechen.