Erschwerend kann dabei auch nicht mehr von leichten Zuwiderhandlungen gesprochen werden. Zu nennen ist etwa die mit Strafbefehl vom 3. April 2020 festgestellte mehrfache Tierquälerei durch Vernachlässigung von zehn Hundewelpen durch Unterlassen der erforderlichen Pflegehandlungen oder auch die mehrfache Tierquälerei durch Vernachlässigung von Tieren durch ungenügende Fütterung und Nicht-Zurverfü- gungstellung von Wasser. Mit diesem Verhalten missachtete die Beschwerdeführerin die Würde und das Wohlergehen der Tiere gemäss Art. 3 lit. a, b TSchG, trug den Bedürfnissen der Tiere nicht ausreichend Rechnung (Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG), sorgte nicht hinreichend für ihr Wohlergehen (Art. 4