In einem sehr überschaubaren Zeitraum von gerade einmal zwei Jahren wurde B._____ tierschutzwidriges und strafrechtlich relevantes Verhalten vier Mal geahndet. Auch wenn mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 lediglich formelle Verstösse festgestellt wurden, so verbleiben immer noch zwei Strafbefehle und ein Urteil, welche materielle Verstösse gegen tierschutzrechtliche Vorschriften dokumentieren. Es steht ausser Frage, dass wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen des VetD bestraft worden sind. Erschwerend kann dabei auch nicht mehr von leichten Zuwiderhandlungen gesprochen werden.