Nur wenige Monate später erging ein weiterer Strafbefehl gegen B._____. Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Zum wiederholten Male wurde ein Verstoss gegen die Verfügung des VetD vom 8. Januar 2020 rechtskräftig geahndet. B._____ verstiess mit zwei Hundewelpen sowohl gegen das Zuchtverbot als auch gegen die maximale Anzahl Hunde, die sie im Nachgang des partiellen Tierhalteverbotes noch halten durfte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss Art. 292 StGB sowie Art. 28 Abs. 3 TSchG.