Mit Urteil vom 21. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf verschiedene Anklagepunkte schuldig gesprochen. Darunter erneut insbesondere wegen mehrfacher Übertretungen und Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Rechtskräftig geahndet wurden unter anderem die mehrfache Vernachlässigung von Tieren durch ungenügende Fütterung und ungenügende Pflege oder auch das Nichtbefolgen einer amtlichen Verfügung. Gemäss Anklageschrift vom 31. August 2020 ahndete das Bezirksgericht L._____ damit den Verstoss gegen das vom VetD am 8. Januar 2020 verfügte beschränkte Tierhalteverbot, indem B._____ zum Kontrollzeitpunkt mehr Hunde als erlaubt hielt. Das Bezirksgericht L.__