Es wird explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet hat. Insbesondere ist dem Strafbefehl vom 3. April 2020 daneben ebenso die mehrfache vorsätzliche Missachtung der Vorschriften über die 4 von 11 Tierhaltung zu entnehmen, nicht zuletzt aber auch das mehrfache Nichttreffen von Massnahmen, um übermässige Vermehrung von Tieren zu verhindern.