Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihren Schriften in der Hauptsache gegen das vom VetD auf Art. 23 Abs. 1 TSchG abgestützte Verbot, ab sofort, vollumfänglich und unbefristet keine Tiere mehr halten zu dürfen. Da der VetD das besagte Tierhalteverbot sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützt, drängt sich eine separate Prüfung beider Möglichkeiten, ein Tierhalteverbot auszusprechen, auf.