Daraufhin entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 28. Dezember 2022, dass sie sich bereits seit dem 4. April 2020 in psychotherapeutischer Therapie befinde, dieser Zeitpunkt liege mehr als ein Jahr vor der gerichtlichen Auflage einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie, woraus auch ein eindeutiger intrinsischer, eigenmotivierter Anteil bei der Therapie geschlossen werden müsse. Sie widerspricht zudem der Einschätzung des VetD, wonach es keine milderen Massnahmen als ein vollumfängliches Tierhalteverbot mehr gebe. Sie halte sich seit über einem Jahr wesentlich an die Auflagen und ihre aktuelle Entwicklung und ihr Entwicklungspotential würden nicht ausreichend gewürdigt.