zungen für das Aussprechen eines vollumfänglichen Tierhalteverbots sowohl nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG eindeutig als erfüllt an. Seit 2019 habe die Beschwerdeführerin mehrfache Vergehen gegen die Tierschutz-, Tierseuchen- und Hundegesetzgebung begangen, sei mehrfach strafrechtlich verurteilt und bestraft worden und sei mit diversen Auflagen und einem partiellen Tierhalteverbot belegt worden. Die Aussprache eines unbefristeten Tierhalteverbots basiere auf dem Verlauf und der Prognose der psychischen Erkrankung des Tierhortens. Die von B.___