Demgegenüber beantragte der VetD die Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten. Er verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022 zunächst auf die Diagnose des forensisch-psychi- atrischen Gutachtens vom 19. März 2021, welches von den Strafbehörden in Auftrag gegeben und wonach der Beschwerdeführerin ein mittelschweres Animalhoarding-Syndrom attestiert worden sei. Das Bezirksgericht L._____ habe B._____ zu einer ambulanten Therapie verpflichtet, womit ihre