Dies sei nach Auffassung ihres Vertreters für die Beschwerdeführerin ein massiver existentieller Einschnitt mit entsprechend starken psychischen Auswirkungen gewesen. Die in der Folge ergangene, mit Beschwerde vom 18. November 2022 angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022 enthält in Dispositivziffer I ein sofort gültiges, vollumfängliches und unbefristetes Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG. Dieses empfinde B._____ als unverhältnismässig und bedeute für sie einen vernichtenden existentiellen Einschnitt. Nach Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten sowie Rechtsvertreters, Dr. med. C.