Die "Forderung […], die Verfügung eines vollumfänglichen, unbefristeten und schweizweiten Tierhalteverbots aufzuheben" will die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht als Rechtsbegehren verstanden wissen. In der Replik vom 28. Dezember 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sie eine vollumfängliche Aufhebung nicht gefordert wird und verwies explizit auf den im vorherigen Absatz wiedergegebenen Antrag ("etwas weitergehende Forderung") beziehungsweise Eventualantrag ("minimale Forderung").