Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 3. Beschwerdefrist Mit der Beschwerdeschrift vom 18. November 2022 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 4. Übrige formelle Voraussetzungen Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 und § 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfüllung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Anträge und Streitgegenstand