{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2022-25_2023-04-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10639", "Checksum": "516225dc29092a8fe0d46aa12b578e14"}, "Scrapedate": "2025-10-10", "Num": ["EDGS.2022.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 24.04.2023 EDGS.2022.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 24.04.2023 EDGS.2022.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 24.04.2023 EDGS.2022.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2410", "Zeit UTC": "10.10.2025 02:52:48", "Checksum": "96518f5b8da238965e86709b9074787e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 24.04.2023 EDGS.2022.25\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 24. April 2023\n\n(B.2022.25) B._____, Q._____, vertreten durch Dr. med. C._____, R._____; Beschwerde vom\n18. November 2022 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz (Kantonaler\nVeterinärdienst) vom 20. Oktober 2022 betreffend Tierschutzgesetzgebung; vollumfängliches\nTierhalteverbot; Abweisung\n\nErwägungen\n\nA. Formelle Voraussetzungen\n\n1. Beschwerde, Zuständigkeit\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und\nSoziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide\ndes VetD im Vollzugsbereich Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung.\n\n2. Beschwerdebefugnis\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\n3. Beschwerdefrist\n\nMit der Beschwerdeschrift vom 18. November 2022 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist\nvon 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt.\n\n4. Übrige formelle Voraussetzungen\n\nDie übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 und § 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfüllung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n5. Anträge und Streitgegenstand\n\nDer Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit den\nRechtsbegehren festgelegt. Die Rechtsbegehren haben sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das\nheisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zu bewegen. Streitgegenstand ist also das in\nder Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung\n(u. a. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), 1997, Nr. 61.31, Erwägung [E.] 3.2).\n\nIn ihrer Beschwerde vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ein absolutes\nund lebenslanges Tierhalteverbot sofort aufzuheben sei, mit der Erlaubnis aus dem jetzigen Tierbestand die Hunde \"F._____\" und \"I._____\" sowie die Katzen \"A._____\", \"J._____\" und \"D._____\" wieder zu übernehmen. Eventualiter sei das Tierhalteverbot auf ein Jahr zu beschränken, mit anschliessender Erlaubnis, maximal zwei Hunde und drei Katzen halten zu dürfen.\n\nDie \"Forderung […], die Verfügung eines vollumfänglichen, unbefristeten und schweizweiten Tierhalteverbots aufzuheben\" will die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht als Rechtsbegehren verstanden\nwissen. In der Replik vom 28. Dezember 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sie eine vollumfängliche Aufhebung nicht gefordert wird und verwies explizit auf den im vorherigen Absatz wiedergegebenen Antrag (\"etwas weitergehende Forderung\") beziehungsweise Eventualantrag (\"minimale\nForderung\").\n\nDer Umfang der Anträge ist somit nicht ganz klar und wird von der Beschwerdeinstanz recht weit verstanden. Daraus ergibt sich zunächst die Prüfung des Tierhalteverbotes als solches sowie der Verhältnismässigkeit des sofort gültigen, vollumfänglichen und unbefristeten Tierhalteverbots im Anschluss.\n\nB. Materielle Beurteilung\n\n1. Erwägungen und Vorbringen der Parteien\n\nDie Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2022 aus, dass sie Mitte\nJuli 2022 eine Katze an eine Kollegin abgegeben habe. Als diese jedoch nach zwei Wochen überfordert gewesen sei, habe sie der Beschwerdeführerin die Katze zurückgegeben. Dabei habe sie nicht\ngleich realisieren können, dass die Katze in der Zwischenzeit schwanger geworden sei. Sich bewusst\nseiend, dass sie mit der Geburt zweier Katzenwelpen am 21. September 2022 gegen die Verfügung\ndes Veterinärdienstes verstiess, habe sie sich sehr um die Weggabe der Katze mit den zwei Katzenwelpen bemüht. Allerdings sei ihr dies nicht innert nützlicher Frist gelungen, da sämtliche Tiere unter\nder Obhut von B._____ am tt.mm.jjjj in ein Tierheim gebracht worden seien. Dies sei nach Auffassung\nihres Vertreters für die Beschwerdeführerin ein massiver existentieller Einschnitt mit entsprechend\nstarken psychischen Auswirkungen gewesen. Die in der Folge ergangene, mit Beschwerde vom 18.\nNovember 2022 angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022 enthält in Dispositivziffer I ein sofort\ngültiges, vollumfängliches und unbefristetes Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG. Dieses\nempfinde B._____ als unverhältnismässig und bedeute für sie einen vernichtenden existentiellen Einschnitt. Nach Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten sowie Rechtsvertreters, Dr. med. C._____, sei die Beschwerdeführerin reflexions- sowie lernbereit und zeige eine\nBereitschaft, den Auflagen des VetD sowie den tierärztlichen Pflichten und Kontrollen nachzukommen.\nDer verantwortungsvolle Umgang mit ihren Tieren habe umgekehrt auch eine therapeutische Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung von B._____. Eine deutliche Reduktion ihres Tierbestands\nwerde es ihr ermöglichen, alle Auflagen des VetD zu erfüllen.\n\nDemgegenüber beantragte der VetD die Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten. Er verwies in\nseiner Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022 zunächst auf die Diagnose des forensisch-psychi-\natrischen Gutachtens vom 19. März 2021, welches von den Strafbehörden in Auftrag gegeben und\nwonach der Beschwerdeführerin ein mittelschweres Animalhoarding-Syndrom attestiert worden sei.\nDas Bezirksgericht L._____ habe B._____ zu einer ambulanten Therapie verpflichtet, womit ihre\n\n"}