DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 24. April 2023 (B.2022.25) B._____, Q._____, vertreten durch Dr. med. C._____, R._____; Beschwerde vom 18. November 2022 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz (Kantonaler Veterinärdienst) vom 20. Oktober 2022 betreffend Tierschutzgesetzgebung; vollumfängliches Tierhalteverbot; Abweisung Erwägungen A. Formelle Voraussetzungen 1. Beschwerde, Zuständigkeit Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten wer- den. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD im Vollzugsbereich Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung. 2. Beschwerdebefugnis Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Sie ist so- mit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 3. Beschwerdefrist Mit der Beschwerdeschrift vom 18. November 2022 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 4. Übrige formelle Voraussetzungen Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 und § 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfül- lung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. Anträge und Streitgegenstand Der Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit den Rechtsbegehren festgelegt. Die Rechtsbegehren haben sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zu bewegen. Streitgegenstand ist also das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (u. a. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), 1997, Nr. 61.31, Erwägung [E.] 3.2). In ihrer Beschwerde vom 18. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, dass ein absolutes und lebenslanges Tierhalteverbot sofort aufzuheben sei, mit der Erlaubnis aus dem jetzigen Tierbe- stand die Hunde "F._____" und "I._____" sowie die Katzen "A._____", "J._____" und "D._____" wie- der zu übernehmen. Eventualiter sei das Tierhalteverbot auf ein Jahr zu beschränken, mit anschlies- sender Erlaubnis, maximal zwei Hunde und drei Katzen halten zu dürfen. Die "Forderung […], die Verfügung eines vollumfänglichen, unbefristeten und schweizweiten Tierhalte- verbots aufzuheben" will die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht als Rechtsbegehren verstanden wissen. In der Replik vom 28. Dezember 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sie eine voll- umfängliche Aufhebung nicht gefordert wird und verwies explizit auf den im vorherigen Absatz wieder- gegebenen Antrag ("etwas weitergehende Forderung") beziehungsweise Eventualantrag ("minimale Forderung"). Der Umfang der Anträge ist somit nicht ganz klar und wird von der Beschwerdeinstanz recht weit ver- standen. Daraus ergibt sich zunächst die Prüfung des Tierhalteverbotes als solches sowie der Verhält- nismässigkeit des sofort gültigen, vollumfänglichen und unbefristeten Tierhalteverbots im Anschluss. B. Materielle Beurteilung 1. Erwägungen und Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2022 aus, dass sie Mitte Juli 2022 eine Katze an eine Kollegin abgegeben habe. Als diese jedoch nach zwei Wochen überfor- dert gewesen sei, habe sie der Beschwerdeführerin die Katze zurückgegeben. Dabei habe sie nicht gleich realisieren können, dass die Katze in der Zwischenzeit schwanger geworden sei. Sich bewusst seiend, dass sie mit der Geburt zweier Katzenwelpen am 21. September 2022 gegen die Verfügung des Veterinärdienstes verstiess, habe sie sich sehr um die Weggabe der Katze mit den zwei Katzen- welpen bemüht. Allerdings sei ihr dies nicht innert nützlicher Frist gelungen, da sämtliche Tiere unter der Obhut von B._____ am tt.mm.jjjj in ein Tierheim gebracht worden seien. Dies sei nach Auffassung ihres Vertreters für die Beschwerdeführerin ein massiver existentieller Einschnitt mit entsprechend starken psychischen Auswirkungen gewesen. Die in der Folge ergangene, mit Beschwerde vom 18. November 2022 angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022 enthält in Dispositivziffer I ein sofort gültiges, vollumfängliches und unbefristetes Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG. Dieses empfinde B._____ als unverhältnismässig und bedeute für sie einen vernichtenden existentiellen Ein- schnitt. Nach Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten sowie Rechts- vertreters, Dr. med. C._____, sei die Beschwerdeführerin reflexions- sowie lernbereit und zeige eine Bereitschaft, den Auflagen des VetD sowie den tierärztlichen Pflichten und Kontrollen nachzukommen. Der verantwortungsvolle Umgang mit ihren Tieren habe umgekehrt auch eine therapeutische Bedeu- tung für die Persönlichkeitsentwicklung von B._____. Eine deutliche Reduktion ihres Tierbestands werde es ihr ermöglichen, alle Auflagen des VetD zu erfüllen. Demgegenüber beantragte der VetD die Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten. Er verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022 zunächst auf die Diagnose des forensisch-psychi- atrischen Gutachtens vom 19. März 2021, welches von den Strafbehörden in Auftrag gegeben und wonach der Beschwerdeführerin ein mittelschweres Animalhoarding-Syndrom attestiert worden sei. Das Bezirksgericht L._____ habe B._____ zu einer ambulanten Therapie verpflichtet, womit ihre 2 von 11 Behandlung als fremdmotiviert zu gelten habe. Das Gutachten zeige zudem auf, dass die Beschwer- deführerin wenig Einsicht in die Problematik ihrer Tierhaltung und den Sinn einer Kastration der Tiere habe, was der VetD mit Blick auf die Praxis klar bestätigen könne. Die darüber hinaus im besagten Gutachten festgehaltene sehr hohe Rückfallgefahr für weitere Widerhandlungen gegen das TSchG habe sich mit Verweis auf die Mängel bei der Hygiene und die Einhaltung der Mindestmasse an Hun- deboxen bei der Kontrolle am tt.mm.jjjj ebenfalls in der Praxis bestätigt. Der VetD sehe die Vorausset- zungen für das Aussprechen eines vollumfänglichen Tierhalteverbots sowohl nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG eindeutig als erfüllt an. Seit 2019 habe die Beschwer- deführerin mehrfache Vergehen gegen die Tierschutz-, Tierseuchen- und Hundegesetzgebung began- gen, sei mehrfach strafrechtlich verurteilt und bestraft worden und sei mit diversen Auflagen und ei- nem partiellen Tierhalteverbot belegt worden. Die Aussprache eines unbefristeten Tierhalteverbots ba- siere auf dem Verlauf und der Prognose der psychischen Erkrankung des Tierhortens. Die von B._____ hervorgebrachten Aussagen zur Trächtigkeit ihrer Katze zweifele der VetD stark an und gehe stattdessen von einer bewusst geplanten Vermehrung aus. Mit Verweis auf das Tierwohl sehe der VetD keine mildere Massnahme als die Verfügung eines vollumfänglichen Tierhalteverbots. Alle milde- ren Massnahmen seien bereits ausgeschöpft und hätten nicht zum gewünschten Schutz des Tierwoh- les geführt. Daraufhin entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 28. Dezember 2022, dass sie sich bereits seit dem 4. April 2020 in psychotherapeutischer Therapie befinde, dieser Zeitpunkt liege mehr als ein Jahr vor der gerichtlichen Auflage einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie, woraus auch ein eindeutiger intrinsischer, eigenmotivierter Anteil bei der Therapie geschlossen werden müsse. Sie widerspricht zudem der Einschätzung des VetD, wonach es keine milderen Massnahmen als ein vollumfängliches Tierhalteverbot mehr gebe. Sie halte sich seit über einem Jahr wesentlich an die Auflagen und ihre aktuelle Entwicklung und ihr Entwicklungspotential würden nicht ausreichend gewürdigt. So sei sie bereit, regelmässig in einem definierten Zeitraum beim Tierarzt vorstellig zu wer- den oder auch die Tiere entsprechend zu kastrieren, sodass eine künftige Vermehrung vermieden werden soll. Bezüglich der Trächtigkeit ihrer Katze "K._____" betonte die Beschwerdeführerin erneut, dass die Vermehrung nicht geplant gewesen sei. Auf diese Ausführungen reagierte der VetD mit seiner Eingabe der Duplik am 30. Januar 2023. Er trug darin seine Bedenken bezüglich milderer Massnahmen als ein vollumfängliches Tierhalteverbot vor. So seien diese in der Vergangenheit nicht zielführend gewesen und es sei davon auszugehen, dass B._____ sowohl die einschlägigen Tierschutzvorschriften als auch die Verfügungen des VetD nicht einhalten werde, wodurch es erneut zu Tierleid kommen werde. Ebenfalls nahm der VetD die Gele- genheit wahr, das vollumfängliche Tierhalteverbot noch einmal zu präzisieren. Es handele sich um ein unbefristetes Tierhalteverbot, welches bei nachvollziehbarer Verbesserung und Stabilisierung der Si- tuation beziehungsweise des Gesundheitszustandes auf Antrag aufgehoben werden könne. Ebenfalls wies der VetD auf den Umstand hin, dass immer noch zwei Hunde im Haushalt der Beschwerdeführe- rin leben würden, womit sie trotz Tierhalteverbots weiterhin den täglichen Kontakt mit Tieren pflegen könne. Sodann erfolgte mit Eingabe vom 14. Februar 2023 eine letzte Stellungnahme in diesem Beschwerde- verfahren, die Triplik. Wiederholt wurde noch einmal auf die positive Entwicklung der Beschwerdefüh- rerin eingegangen. Die zwei Hunde ihres Partners E._____ seien indes kein Ersatz für die eigenen Tiere, zu welchen sie eine enge Bindung aufgebaut hätte. 3 von 11 2. Beurteilung a) Auferlegung eines sofort gültigen, vollumfänglichen und unbefristeten Tierhalteverbots Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhand- lung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls, na- mentlich die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen, zum Ziel (BGer, Urteil vom 31. März 2015, 2C_958/2014 E. 2.1.). Ein Halteverbot kommt in Betracht, wenn aus man- gelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (GOETSCHEL ANTO- INE F/FERRARI ALEXANDER, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vorläufige Dar- stellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 32). a.1) Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihren Schriften in der Hauptsache gegen das vom VetD auf Art. 23 Abs. 1 TSchG abgestützte Verbot, ab sofort, vollumfänglich und unbefristet keine Tiere mehr halten zu dürfen. Da der VetD das besagte Tierhalteverbot sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützt, drängt sich eine separate Prüfung beider Möglichkeiten, ein Tierhalteverbot auszusprechen, auf. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tie- ren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten, wenn wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen Bestrafungen ausge- sprochen worden sind. Den Akten des VetD lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2019, in dem sie erst- mals beim VetD aktenkundig geworden ist, mehrfach wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, seiner Ausführungsvorschriften und Verfügungen bestraft worden ist. Zu nen- nen seien in diesem Zusammenhang die drei rechtskräftigen Strafbefehle vom 21. Oktober 2019, vom 3. April 2020 und 13. Oktober 2021 sowie das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil vom 21. Juni 2021. Der Strafbefehl vom 3. April 2020 dokumentiert zahlreiche und mehrfache Verstösse gegen das Tier- schutzgesetz, die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) sowie das Schweize- rische Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0). Unter anderem erfolgte eine Ver- urteilung wegen mehrfacher Tierquälerei durch Vernachlässigung von zehn Hundewelpen durch Un- terlassen der erforderlichen Pflegehandlungen sowie durch Vernachlässigung von Tieren durch unge- nügende Fütterung und Nicht-Zurverfügungstellung von Wasser oder auch wegen mehrfacher unge- nügender Pflege und Reinhaltung der Haltungseinrichtungen bei Tieren. Es wird explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet hat. Insbesondere ist dem Strafbefehl vom 3. April 2020 daneben ebenso die mehrfache vorsätzliche Missachtung der Vorschriften über die 4 von 11 Tierhaltung zu entnehmen, nicht zuletzt aber auch das mehrfache Nichttreffen von Massnahmen, um übermässige Vermehrung von Tieren zu verhindern. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf verschiedene Anklagepunkte schuldig gesprochen. Darunter erneut insbesondere wegen mehrfacher Übertretungen und Vergehen gegen das Tierschutzgesetz. Rechtskräftig geahndet wurden unter anderem die mehrfache Vernach- lässigung von Tieren durch ungenügende Fütterung und ungenügende Pflege oder auch das Nichtbe- folgen einer amtlichen Verfügung. Gemäss Anklageschrift vom 31. August 2020 ahndete das Bezirks- gericht L._____ damit den Verstoss gegen das vom VetD am 8. Januar 2020 verfügte beschränkte Tierhalteverbot, indem B._____ zum Kontrollzeitpunkt mehr Hunde als erlaubt hielt. Das Bezirksge- richt L._____ verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe über Fr. 3'600.–, einer Übertre- tungsbusse über Fr. 1'000.– sowie einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, welche allerdings zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wird. Nur wenige Monate später erging ein weiterer Strafbefehl gegen B._____. Mit Strafbefehl vom 13. Ok- tober 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Zum wiederholten Male wurde ein Verstoss gegen die Verfügung des VetD vom 8. Januar 2020 rechtskräftig geahndet. B._____ verstiess mit zwei Hundewelpen sowohl gegen das Zuchtverbot als auch gegen die maxi- male Anzahl Hunde, die sie im Nachgang des partiellen Tierhalteverbotes noch halten durfte. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss Art. 292 StGB sowie Art. 28 Abs. 3 TSchG. In einem sehr überschaubaren Zeitraum von gerade einmal zwei Jahren wurde B._____ tierschutzwid- riges und strafrechtlich relevantes Verhalten vier Mal geahndet. Auch wenn mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2019 lediglich formelle Verstösse festgestellt wurden, so verbleiben immer noch zwei Strafbe- fehle und ein Urteil, welche materielle Verstösse gegen tierschutzrechtliche Vorschriften dokumentie- ren. Es steht ausser Frage, dass wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen des VetD bestraft worden sind. Erschwerend kann dabei auch nicht mehr von leichten Zuwiderhandlungen gesprochen werden. Zu nennen ist etwa die mit Strafbefehl vom 3. April 2020 festgestellte mehrfache Tierquälerei durch Vernachlässigung von zehn Hundewelpen durch Unterlassen der erforderlichen Pflegehandlungen oder auch die mehrfache Tierquälerei durch Vernachlässigung von Tieren durch ungenügende Fütterung und Nicht-Zurverfü- gungstellung von Wasser. Mit diesem Verhalten missachtete die Beschwerdeführerin die Würde und das Wohlergehen der Tiere gemäss Art. 3 lit. a, b TSchG, trug den Bedürfnissen der Tiere nicht aus- reichend Rechnung (Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG), sorgte nicht hinreichend für ihr Wohlergehen (Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG), misshandelte, vernachlässigte, überanstrengte sie unnötig oder missachtete ihre Würde in anderer Weise mehrfach mit Wissen und Willen. Diesen Ausführungen entsprechend lässt sich damit zweifelsfrei auch von schweren tierschutzrechtlichen Zuwiderhandlungen sprechen. Zusammenfassend ergibt sich ergo, dass der VetD in casu ein Tierhalteverbot auf beide alternativen Möglichkeiten des Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen kann. Es liegen unzweideutig wiederholte und schwere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungser- lasse sowie gegen Verfügungen des VetD vor. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren drei Be- schwerdeschriften insbesondere auf den Zeitrahmen seit dem Gerichtsentscheid vom 29. Juni 2021 (recte: 21. Juni 2021) und betont, dass sie sich seit " über ein[em] Jahr wesentlich an die Auflagen ge- halten" (Replik vom 28. Dezember 2022, S. 2) hätte. Den mangelnden Stellungnahmen zu den drei Strafbefehlen und dem Urteil vom 21. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass B._____ die materiellen Entscheide und Schuldsprüche vollends akzeptiert und die Schuldsprüche nicht in Frage stellt. Somit 5 von 11 bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass sie mehrfach tierschutzrechtlich und strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist. Lediglich äussert sie Kritik an der Nennung des Wortes "Tierquä- lerin" im Zusammenhang mit der Beschreibung ihres Verhaltens. Der VetD macht allerdings deutlich, dass er sich dabei auf rechtskräftige Verurteilungen betreffend Tierquälerei bezieht. Der der Verurtei- lung wegen mehrfacher Tierquälerei zugrundeliegende Sachverhalt wurde jedoch bereits umfassend und rechtskräftig festgestellt und darf damit vom VetD in diesem Verfahren betreffend Tierschutzge- setzgebung hervorgebracht werden. Das mehrfach tierquälerische Verhalten von B._____ ist ergo nicht strittig. Ein Tierhalteverbot lässt sich demnach bereits auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG abstützten. Es soll den- noch im Folgenden geprüft werden, ob es sich ebenfalls auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstüt- zen liesse, wie vom VetD behauptet. a.2) Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG vor, ein Tierhalteverbot aussprechen zu können, wenn Personen aus anderen Gründen als unter Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG genannt unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutz- gesetzes zu befolgen vermag (vgl. die Urteile 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 2.1 ff.; 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.2.2). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Be- strafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich kor- rekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (Urteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1; vgl. RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss., 2011, S. 143, 202 f.). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 lit. a TschG; Urteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1; Jedelhauser, a.a.O., S. 204 f. [Vgl. zum Ganzen: BGer, Urteil vom 31. März 2015, 2C_958/2014 E. 2.1.]). Wie bereits unter a.1 gezeigt werden konnte, ist vielfach rechtskräftig festgehalten und geahndet wor- den, dass die Beschwerdeführerin sich mehrfach nicht an diverse Vorgaben der Tierschutzgesetzge- bung und des Strafrechts gehalten hat. Daneben führte der VetD innert drei Jahren mehrere unange- meldete Kontrollen im Haushalt von B._____ und ihrem Lebenspartner E._____ durch. Dabei traten insbesondere wiederholt Mängel in der Haltung, der Hygiene und der Pflege sowie die Missachtung des Zuchtverbotes zu Tage. Verwiesen werden soll in diesem Zusammenhang zum einen auf die Ver- fügung des VetD vom 8. Januar 2020 und zum anderen auf seine Verfügung vom 1. März 2021. In den Verfügungen vom 8. Januar 2020 und 1. März 2021 werden der Beschwerdeführerin die Miss- achtung der folgenden Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung rechtskräftig zur Last gelegt: Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 7, Art. 10 Abs. 1 beziehungsweise Anhang 2 Tabelle 1, Art. 13 beziehungsweise Anhang 2 Tabelle 1, Art. 25 Abs. 4, Art. 34, Art. 64 Abs. 1, Art. 71, Art. 72 Abs. 1 und 2, Art. 73 und Anhang 1, Tabelle 11 TSchV. Gegen beide Verfügungen wurde von B._____ keine Beschwerde geführt. Daraus muss geschlossen werden, dass sie die Verstösse ihrem materiellen Gehalt nach anerkennt. Die Verstösse gegen zitierte Vorschriften waren und sind somit nicht strittig. Es darf dementsprechend sehr bezweifelt werden, 6 von 11 dass die Beschwerdeführerin fähig ist, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutz- gesetzes zu befolgen. Erschwerend tritt zu den zahlreichen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz, seiner Ausführungsvor- schriften und Verfügungen des VetD die Erkrankung "Animal Hoarding Disorder (AHD)" hinzu, einer Sonderform des Pathologischen Hortens, die in einem im Rahmen der Strafuntersuchung der Staats- anwaltschaft L._____-Bremgarten erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2021 umfangreich dokumentiert und beschrieben worden ist. Sie sei bei der Beschwerdeführerin mittel- schwer und trete neben eine mittelschwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Ty- pus. Die Beschwerdeführerin entspräche am ehesten dem Typus des überlasteten Pflegers, wolle Tie- ren nicht schaden, würde gut für sie sorgen wollen, würde Tiere nicht aktiv quälen und zeige eine ge- wisse Einsicht in einzelne Aspekte. Jedoch attestiert das zitierte Gutachten vom 19. März 2021 der Beschwerdeführerin auch kognitive Verzerrungen, beispielsweise in Bezug auf die Einschätzung des Ernährungs- und Pflegezustandes einzelner Tiere. Günstige und ungünstige Kriterienschwerpunkte abwägend kommt das forensisch-psychiatrischen Gutachten sodann zum Schluss, dass "die Rückfall- gefahr für weitere Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und auch für weitere Gewalthandlun- gen, Drohungen und Beschimpfungen von Behördenmitgliedern als hoch eingeschätzt werden muss" (S. 56 des forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2021). Mit Verweis auf die Datierung des Gutachtens auf den 19. März 2021 lässt sich festhalten, dass es in der Tat zu weiteren Zuwider- handlungen der Beschwerdeführerin kam (vgl. etwa die in der Kontrolle vom tt.mm.jjjj gefundenen zwei Katzenwelpen). Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz die Aus- führungen des Gutachtens mit grosser Zurückhaltung zur Kenntnis nimmt. Es ist mittlerweile in etwa zwei Jahre alt und der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater und Psychotherapeut, Dr. med. C._____, beschreibt eine positive aktuelle Entwicklung von B._____, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Einsichtsfähigkeit. Nichtsdestotrotz wird auch von der Beschwerdeführerin nicht be- stritten, dass sie an einer AHD leidet. Es handelt sich dabei um eine wenig erforschte Erkrankung mit hohen Rückfallquoten bei unbehandelten Patienten. Aussagekräftige Studien über Behandlungser- gebnisse gebe es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht, wie dem forensisch-psychiatrischen Gut- achten vom 19. März 2021 auf Seite 41 entnommen werden kann. Zudem müsse man von einer lang- jährigen Behandlung mit regelmässigen Überprüfungen der Einhaltung der Auflagen ausgehen. Mit anderen Worten scheint die mittelschwere AHD ebenfalls dazu geführt zu haben, dass die Beschwer- deführerin den Bedürfnissen der Tiere nicht in bestmöglicher Weise Rechnung trug (Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) und die Tiere nicht so gehalten wurden, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Das Gesagte zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mehrfach grundsätzliche Verhaltensge- bote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht befolgt, sodass von einer Unfähigkeit im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, Tiere zu halten oder zu züchten, gesprochen werden muss (vgl. die Urteile 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 2.1 ff.; 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.2.2). Neben wiederholten und von der Beschwerdeführerin unwiderspro- chenen Verfügungen, welche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung eindrücklich festhalten, ist erschwerend auch in Zukunft nicht absehbar, ob sie die Haltungsbedingungen tatsächlich tierschutz- konform ausgestalten kann (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zur Verhältnis- mässigkeit im folgenden Abschnitt b). Aufgrund der Unfähigkeit im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. b 7 von 11 TSchG ist dem VetD zuzustimmen, wenn er behauptet, dass ein Tierhalteverbot auch auf diesen Tat- bestand abgestützt werden kann. Der Würde und das Wohlergehen der Tiere Rechnung tragend (Art. 1 TSchG) konnte der VetD das Tierhalteverbot sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG stützen. b) Verhältnismässigkeit Fraglich ist in einem zweiten Schritt, ob das Tierhalteverbot jedoch auch vor dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit standhält, wie von der Beschwerdeführerin verneint wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit findet seine verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Er schützt den Bürger gegen übermässige Eingriffe des Staates (BGE 102 Ia 243 E. 5c S. 249). Zu die- sem Zweck muss eine staatliche Massnahme zur Zielerreichung erstens geeignet sein, sie darf zwei- tens nur so weit reichen, wie es notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen und die Massna- hem muss schliesslich in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Die Beschwerdeführerin bezeichnet das ausgesprochene sofort gültige, vollumfängliche und unbefris- tete Tierhalteverbot in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2023 als unverhältnismässig. In ih- rer Replik präzisiert sie dies dahingehend, dass sie der Einschätzung des VetD, wonach es keine mil- dere Massnahme als ein vollumfängliches Tierhalteverbot gäbe, widerspricht. Da die Geeignetheit der Massnahme von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist im Folgenden eine vertiefte Ausei- nandersetzung mit den Kriterien der Erforderlichkeit sowie der Zumutbarkeit der Massnahme vorzu- nehmen. b.1) Erforderlichkeit der Massnahme Eine staatliche Massnahme darf nicht weiter gehen als zur Erreichung des angestrebten Ziels notwen- dig ist und hat zu unterbleiben, wenn eine mildere Massnahme gleicher Geeignetheit zur Verfügung steht (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2020, Rz. 527). Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht weiter reichen als zur Zielerreichung unbedingt nötig (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 530 ff.). Wie bereits umfassend gezeigt werden konnte, hat die Beschwerdeführerin mehrfach und wiederholt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung begangen. Verfügte Massnahmen wie etwa das parti- elle Tierhalteverbot vom 8. Januar 2020 (Haltung von maximal vier Hunden und fünf Katzen) mit der Ausweitung vom 1. März 2021 auf die Haltung von Tieren unter ½-jährig vermochten die Beschwerde- führerin nicht von weiteren Verstössen insbesondere bei der Pflege und Hygiene der Tiere sowie der Mindestanforderungen an die Käfiggrössen abhalten. Diese Mängel sind mit Kontrollen vom tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj dokumentiert worden. Mit Erlass eines partiellen Tierhalte- verbots verfügte der VetD eine Massnahme, die weniger weit reicht als ein vollumfängliches Tierhalte- verbot. Jedoch reichte diese mildere Massnahme nachweislich nicht aus, um dem Tierschutz hinrei- chend zum Durchbruch zu verhelfen. Führt man sich noch einmal vor Augen, dass das Tierhalteverbot nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutz- rechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (Urteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1), dann ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Verschärfung des Tierhalteverbots auf das 8 von 11 Halten von maximal zwei Hunden und drei Katzen eine mildere Massnahme sein soll, die gleich geeig- net ist wie ein vollumfängliches Tierhalteverbot. Noch einmal sei gesagt, dass es sich um eine restitutorische Massnahme (Urteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1) handelt. Massgebend sind also Verstösse der Vergangenheit, welche von der Beschwerdeführerin weitestgehend nicht bestritten wurden oder werden. Vielmehr äussert sie sich in ihren Beschwerdeschriften sehr umfangreich zu ihrer Entwicklungs- und Einsichtsfähigkeit. Dies mag zwar im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung der Dauerverfügung einmal von grosser Bedeu- tung sein, jedoch nicht in diesem Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht hinreichend darlegen, inwiefern die mildere Massnahme des Haltens von zwei Hunden und drei Kat- zen in Sinne der Erforderlichkeit in sachlicher Hinsicht geeignet sein soll, den Schutz und die Wieder- herstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen zu gewährleisten. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Aussprache eines unbefristeten Tierhalteverbots im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie der VetD in seiner Duplik vom 30. Januar 2023 zu Recht festhält, wurde der Be- schwerdeführerin kein lebenslanges, sondern ein unbefristetes Tierhalteverbot auferlegt. Auch wenn nicht explizit im TSchG geregelt, ist nach allgemeinen Grundsätzen unbestritten, dass Dauerverfügun- gen, wie die vorliegende, in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, sodass die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden muss (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1230). Verwiesen werden soll in diesem Zusammenhang auf die Aussage des VetD, dass bei nachvollziehbarer Verbesserung und Stabilisierung der Situation beziehungsweise des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin auf Antrag die Aufhebung des Tierhalteverbots möglich ist. So- mit ist die vom VetD verfügte Massnahme des sofort gültigen, vollumfänglichen und unbefristeten Tier- halteverbots auch in zeitlicher Hinsicht notwendig. Ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit im Kontext der Verhältnismässigkeitsprüfung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2021 verwarnt worden ist: Bei erneuten Verstössen gegen Auflagen und/oder erneuten Mängeln in der Tierschutz- und Hun- degesetzgebung werde ihr gegenüber ein vollumfängliches Tierhalteverbot in Erwägung gezogen. Sie wusste also, dass weitere Verstösse gegen Verfügungen des VetD oder auch Mängel in der Tier- schutz- und Hundegesetzgebung nicht folgenlos bleiben würden. Dennoch musste der VetD bei seiner Kontrolle am tt.mm.jjjj feststellen, dass die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Angaben zwei Kat- zenwelpen versteckt hatte. Dies stellt klarerweise einen Verstoss gegen die rechtskräftigen Verfügun- gen des VetD vom 8. Januar 2020 sowie 1. März 2021 dar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die mildere Massnahme der Verwarnung wurde von Seiten des VetD demgemäss ebenfalls ohne Erfolg ergriffen. Als Zwischenfazit bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass das Tierhalteverbot den Anforderungen der Erforderlichkeit hinreichend Rechnung trägt. b.2) Verhältnismässigkeit im engeren Sinn / Zumutbarkeit der Massnahme Bleibt noch zu fragen, ob die Massnahme auch vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit) standhält. Hierfür muss sie in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Es geht somit um eine Abwägung der Interessen B._____ am Halten von Tieren gegenüber dem Schutz der Tiere in ihrer Würde und ihrem Wohlergehen (Art. 1 TSchG). Insbesondere geht die 9 von 11 Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 28. Dezember 2022 auf den Aspekt der Zumutbarkeit ein. Aus ihrer Sicht müsse das Tierwohl "in Balance" mit ihrer Entwicklungs-, Einsichts- beziehungsweise Ver- änderungsfähigkeit gesehen werden. Sie sei seit klein auf mit Tieren aufgewachsen, habe eine sehr lebendige Beziehung zu Tieren, wisse sehr viel über artgerechte Haltung und beabsichtige einen ver- antwortungsvollen Umgang mit Tieren. Angesichts der zahlreichen und schweren Verstösse gegen das Tierschutzrecht vermag diese Abwägung zu Gunsten des von ihr beantragten verschärften partiel- len Tierhalteverbotes nicht zu überzeugen. Ebenso ist es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, mit Tieren in einem Haushalt zu leben. So hält ihr Partner E._____ zwei Hunde, mit denen sie jeden Tag in Kontakt steht, im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Angesichts eines Verbots, Tiere zu halten, ist dieser Umstand beachtlich. Die Beschwerdeführerin führt zudem in ihrer Triplik aus, dass die zwei Hunde E._____ kein Ersatz für ihre eigenen Tiere seien, zu denen sie eine lange Beziehung aufge- baut hätte. Diese Aussage überrascht vor dem Hintergrund, dass der Hund "G._____" schon bei der ersten unangemeldeten Kontrolle am tt.mm.jjjj und der Hund "H._____" seit tt.mm.jjjj (gemäss Verfü- gung vom 2. Juni 2020) im gemeinsamen Haushalt mit B._____ und E._____ lebt. Das Interesse der Beschwerdeführerin, fortan mit zwei Hunden und drei Katzen in einem Haushalt leben zu können, überwiegt mit Verweis auf die einschlägigen tierschutzrechtsrelevanten Verstösse nicht den Schutz der Tiere in ihrer Würde und ihrem Wohlergehen (Art. 1 TSchG). Das sofort gültige, vollumfängliche und unbefristete Tierhalteverbot ist dem Gesagten entsprechend geeignet, erforderlich und zumutbar. Der VetD hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht ver- letzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Zusammenfassung und Entscheid Zusammengefasst kann der VetD das sofort gültige, vollumfängliche und unbefristete Tierhalteverbot somit sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG als auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen. Bestra- fungen wegen wiederholter und schwerer Zuwiderhandlungen gegen das TSchG und seiner Ausfüh- rungserlasse sowie Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen des VetD erlauben es dem VetD, ein Tierhalteverbot gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG auszusprechen. Daneben konnte zusätzlich noch aufgezeigt werden, dass die Beschwerdeführerin unfähig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist, Tiere zu halten oder zu züchten. Auch dieser Umstand eröffnet dem VetD die Möglichkeit, ein Tierhalteverbot gegen die Beschwerdeführerin auszusprechen. Vor dem Hintergrund rechtskräftig festgestellter tierschutzrechtsrelevanter Verfehlungen und Bestrafungen sowie einer diagnostizierten mittelschweren Animal Hoarding Disorder hält ein sofort gültiges, vollumfängliches und unbefristetes Tierhalteverbot auch zweifelsfrei vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 4. Kostenfolge Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG in der Regel nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Gründe für ein Abweichen von die- sem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 3 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150) wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'500.– festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 120.-. 10 von 11 Parteikosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Zusprechung von Er- satz entfällt schon aus diesem Grund. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.–, zusammen Fr. 1'620.–, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 11 von 11