Anspruch auf Ersatz der Parteikosten besteht ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG), das zudem überwiegend sein muss (AGVE 2012 Nr. 33, S. 223 ff.; AGVE 2009 Nr. 51, S. 279 f.). Der Beschwerdeführerin ist daher keine Entschädigung zuzusprechen trotz des Zwischenentscheids zu ihren Gunsten. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'600.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst