10 von 11 Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'500.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. Die Kosten für den Zwischenentscheid betreffend auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, der zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen wurde, wären auf mindestens Fr. 500.- zu veranschlagend, jedoch bei der vorangehenden Bemessung nicht berücksichtigt und damit auf die Staatskasse genommen. b)