Dazu kommt wie bereits dargelegt (vorne E. 2c S. 9), dass völlig unklar bleibt, wie die Beschwerdeführerin ohne qualifizierte Betreuungspersonen ihre eigenen Hunde an ihren beiden Niederlassungen tierschutzrechtskonform betreuen will. Auch dieser Umstand schliesst eine weitere Führung des Tierheims ohne zusätzliche qualifizierte Pflegeperson aus. Die Anordnung des VeD in Dispositiv-Ziff. III. der angefochtenen Verfügung ist daher unabhängig vom Schicksal des Hundehalte- und des Betretungsverbots rechtmässig. 5. a)