Dass für die Führung eines Tierheims eine fachlich kompetente Person verantwortlich ist, die nach den konkreten Verhältnissen auch tatsächlich in der Lage ist, diese Verantwortung wahrzunehmen und selbst innert nützlicher Frist zu handeln und einzugreifen, liegt zudem klar im öffentlichen Interesse am Schutz des Tierwohls begründet. Die Massnahme ist zum Schutz der Tiere auch notwendig und verhältnismässig. Wenn die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage sieht, von ihrem selbst gewählten neuen Domizil in Q.