Anderseits – und zur Hauptsache – bildet Art. 7 Abs. 1 TSchG deren gesetzliche Grundlage, der den Bundesrat ermächtigt, bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen für melde- oder bewilligungspflichtig zu erklären. Zu den Haltungsarten zählt dabei das Betreiben eines Tierheims oder eines Tierbetreuungsdienstes. Die Regelungsbefugnis des Bundesrats umfasst weiter auch die Festlegung von Anforderungen und Bedingungen wie insbesondere des Abschlusses bestimmter Ausbildungen (Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 7. September 2011, BBl 2011 7055 ff., 7060). Mithin liegt eine genügende gesetzliche Grundlage vor.