Die Anforderungen von Art. 102 Abs. 1 TSchV stützen sich einerseits auf Art. 6 Abs. 3 TSchG, wonach der Bundesrat die Anforderungen festlegen kann an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen, worunter auch die Beherbergung in einem Tierheim fällt. Anderseits – und zur Hauptsache – bildet Art. 7 Abs. 1 TSchG deren gesetzliche Grundlage, der den Bundesrat ermächtigt, bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen für melde- oder bewilligungspflichtig zu erklären.