Gemäss seinen Ausführungen hat der VeD der Beschwerdeführerin eine – aktuell noch gültige – Bewilligung für Tierbetreuung/Tierheim/Tiervermittlung erteilt. Bei den Akten liegen zwei Bewilligungen, Nr. 21.015 für Tierheim und Zucht und Nr. 21.016 für Handel und Vermittlung, beide vom 10. Februar 2020. Nach diesen verfügt sie über ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Tierpflegerin vom 31. Juli 2007 und erfüllt somit selbst die Voraussetzungen von Art. 102 Abs. 1 TSchV.