Er folge damit einem Schematismus, der den Einzelfall ausser Acht lasse und vom Ermessen keinen Gebrauch mache und so dem Gerechtigkeitsempfinden stossend zuwiderlaufe. Für die Beschwerdeführerin würde die Anpassung bedeuten, dass sie einen Tierpfleger mit einem Jahreslohn von ca. Fr. 60'000.- einstellen müsste, was die Weiterführung des Heims und der Hundezucht faktisch untersagen würde und damit eine unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellte. An ihrem neuen Wohnort in Q._____ könnte sie diese Tätigkeiten aufgrund der Ausbildungs- und Sprachhürden nicht ausüben. c)