Die Beschwerdeführerin bringt vor, für den VeD seien nicht einzelne Vorfälle der Grund für die Anpassung der Tierheimbewilligung, sondern das ebenfalls auferlegte Hundehalteverbot, das mit der Bewilligung kollidiere. Hingegen werde nicht behauptet, sie erfülle die Voraussetzungen nach Art. 101a ff. TSchV nicht mehr. Weiter führe der VeD kein öffentliches Interesse an und behaupte auch nicht, die Anordnung sei erforderlich oder geeignet zur Verhinderung weiterer Vorfälle. Er folge damit einem Schematismus, der den Einzelfall ausser Acht lasse und vom Ermessen keinen Gebrauch mache und so dem Gerechtigkeitsempfinden stossend zuwiderlaufe.