Als dritte Massnahme hat der VeD angeordnet, der Beschwerdeführerin werde die Führung des Tierheims in X._____ nicht grundsätzlich verboten. Art. 102 Abs. 1 TSchV verlange aber, dass Tiere in Heimen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung unter Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden müssten. Da der Beschwerdeführerin ein Hundehalteverbot auferlegt werde, könne sie selber diese Funktion nicht mehr übernehmen und müsse für die Tierpflege eine Fachperson anstellen. b)