Einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit stellt das Betretverbot im Unterschied zum Zuchtverbot nicht dar, weil das blosse Betreten eines Gebiets mit den eigenen Hunden weder eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt noch für sich allein eine solche ermöglicht. Tätigkeiten mit Hunden anderer Halter wie insbesondere die Führung eines Tierheims bzw. einer Hundepension sind durch das Betretverbot ausdrücklich nicht betroffen. Wie beim Halteverbot ist das öffentliche Interesse vorliegend dasjenige an der öffentlichen Sicherheit, insbesondere am Schutz von Drittpersonen und anderen Tieren vor Bedrohungen, Angriffen und Schädigungen durch die Hunde der Beschwerdeführerin.