Bleibt der Beschwerdeführerin die Hundehaltung ausserhalb des Kantons Aargau erlaubt, so muss es aufgrund des Territorialitätsprinzips aber möglich sein, die Ausübung dieser ausserkantonalen Haltung auf dem eigenen Kantonsgebiet zu beschränken oder ganz zu untersagen. Daher handelt es beim Betretverbot um eine Auflage betreffend die Hundehaltung. Im Weiteren stellt es gegenüber einem Halteverbot eine weit weniger eingreifende und schwerwiegende Massnahme dar, die auch ohne ausdrückliche Nennung in § 18 Abs. 1 lit. a-e HuG gestützt auf den Einleitungssatz von § 18 Abs. 1 zulässig ist. Es liegt somit eine genügende gesetzliche Grundlage vor.