Dieses ist aber, wie der Wortlaut bereits deutlich zeigt, auf das Kantonsgebiet beschränkt. Mit anderen Worten darf sie weiterhin in anderen Kantonen oder im Ausland Hunde halten. Dies ist nicht vollumfänglich selbstverständlich, wäre es doch grundsätzlich möglich, ihr gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und 2 TSchG ein Tierhalteverbot für die ganze Schweiz aufzuerlegen. Bleibt der Beschwerdeführerin die Hundehaltung ausserhalb des Kantons Aargau erlaubt, so muss es aufgrund des Territorialitätsprinzips aber möglich sein, die Ausübung dieser ausserkantonalen Haltung auf dem eigenen Kantonsgebiet zu beschränken oder ganz zu untersagen.