Das in der angefochtenen Verfügung angeordnete Betretverbot für die Hunde der Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Gebiet des Kantons Aargau wird in § 18 Abs. 1 HuG nicht ausdrücklich aufgeführt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es unzulässig ist. Vielmehr kann die Massnahme als ein Anwendungsfall von § 18 Abs. 1 lit. a HuG verstanden werden, wonach die Hundehaltung mit Auflagen verbunden werden kann. Zwar wird der Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Hundehalteverbot für den Kanton Aargau auferlegt. Dieses ist aber, wie der Wortlaut bereits deutlich zeigt, auf das Kantonsgebiet beschränkt.