§ 18 Abs. 1 HuG führt Massnahmen auf, welche die zuständigen Behörden gegenüber Hundehaltenden aussprechen können. Diese Liste ist allerdings nicht abschliessend, sondern beispielhaft, und nennt vor allem diejenigen Massnahmen, die empfindlich in die Stellung der Haltenden eingreifen (1. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 1. Juli 2009, GR 09.217, S. 33). Zudem handelt es sich auch um diejenigen Massnahmen, die zur Durchsetzung des Gesetzes besonders wichtig, häufig und typisch sind.